Uwe Hiltmann Internet Blog – Suchmaschinen-Optimierung in Bad Homburg, Frankfurt, Wiesbaden, Rhein-Main, Webdesign, Referenzen-Marketing®, Internet-Marketing, Werbetexte
Nützliche Informationen zu Suchmaschinen-Optimierung, Referenzen-Marketing®, Internet-Marketing, Werbetexte und Kommunikation

Gesetzesänderung: Haben Sie Ihre E-Mail-Signatur schon angepasst?

31.01.2007

31 Jan 2007

E-Mail, Internet-Recht, Mittelstands- und Unternehmer-Informationen Kommentar hinzufügen

Vorsicht, die Abmahngeier kreisen schon!

Von Dr. Giesbert Damaschke, München

Liebe Leser,

manchmal haben kleine Änderungen große Auswirkungen. Insbesondere dann, wenn der Gesetzgeber bestehende Gesetze ein klein wenig modifiziert.

So wurde etwa in den gesetzlichen Bestimmungen, in denen die Formalien festgelegt werden, denen ein Geschäftsbrief zu genügen hat, ein „gleichviel in welcher Form“ hinzugefügt. Jetzt beginnt der § 37 des Handelsgesetzbuches zum Beispiel mit „Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns gleichviel welcher Form, [...]“. Entsprechende Formulierungen finden sich auch in den vergleichbaren Paragraphen des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und dem Aktiengesetz.

Durch diese kleine Erweiterung hat der Gesetzgeber eine bislang manchmal strittige Auslegungssache eindeutig festgeschrieben: Ab dem 1. Januar 2007 gelten die gesetzlichen Vorschriften zu den Angaben auf Geschäftsbriefen auch für E-Mails.

Worauf müssen Sie achten?

Was bedeutet das nun konkret? Ich bin zwar kein Jurist (und in diesem Newsletter  wird natürlich auch keine (illegale) Rechtsberatung gegeben). Aber wenn man sich die Gesetzestexte an- und auf juristischen Webseite ein wenig umsieht, scheint die Sache ganz einfach zu sein: Sie müssen in allen geschäftlichen E-Mails die Pflichtangaben anführen, die Sie auch auf Ihrem Geschäftsbriefpapier finden, also zum Beispiel:

  • Die Handelsregisternummer
  • Das zuständige Registergericht
  • Rechtsform und Sitz einer GmbH
  • Die Vor- und Nachnamen aller Geschäftsführer und Aufsichtsratsvorsitzender.

Vorsicht, Abmahnfalle!

Auch wenn es unter Juristen wohl umstritten  ist, in wie weit ein Verstoß gegen diese Regelung abmahnfähig ist, greift hier wohl das bekannte Sprichwort, demzufolge Vorbeugen besser als Nachsicht ist.

Denn die Gefahr, dass sich die Abmahngeier auf dieses gefundene Fressen stürzen werden, ist nach den bisherigen Erfahrungen wohl als recht hoch einzustufen.

Kurz: Informieren Sie sich bei einem Juristen Ihres Vertrauens darüber, ob die neuen Regelungen bei Ihnen greifen – und fügen Sie die gesetzlich geforderten Angaben im Falle eines Falles in die E-Mail-Signatur Ihrer geschäftlichen elektronischen Post ein.

 ##########################

Hier können Sie einen vierminütigen Film sehen, der Ihnen zeigt, wie Sie die Signatur einfügen:

http://www.hiltmann.net/data/screenvideos/20070131_E-Mail-Signatur/20070131_E-Mail-Signatur.html

(Tipp: wenn Sie die F11-Taste auf Ihrer Tastatur drücken, vergrößern Sie den sichtbaren Bereich in Ihrem Internet-Browser und können das Video komplett sehen. Drücken Sie nach dem Betrachten des Videos wieder die F11-Taste, um wieder alle Symbolleisten und Menüs Ihrers Browsers einzublenden.)

Rafael Schimanski von LDPcom hat einen Film für die Mac-User erstellt. Abzurufen unter: http://ldpcom.podspot.de/post/019-personalwirtschaft-news-ankundigung/

Und hier gibt es Infos zum Webimpressum nach Teledienstgesetz:

http://www.digi-info.de/de/netlaw/webimpressum/index.php

Und hier Infos zum Inhalt der E-Mail-Signatur:
http://www.hk24.de/produktmarken/recht_und_fair_play/allgemeine_rechtsauskuenfte/
recht_der_unternehmensgruendung/pflichtangaben_briefe.jsp

Heise Online dazu:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/84183

Artikel der Rechstanwälte Fabian Laucken und Claas Oehler: http://www.channelpartner.de/knowledgecenter/recht/237574/index1.html

Im Anhang finden Sie eine weitere Datei mit Informationen. Autor(en): Christoph Richter, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl in der
Practice Group IT, Internet und E-Business und Martin Schweinoch, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl in der Practice Group IT, Internet und E-Business. (Herzlichen Dank an Rafael Schimanski von LDPcom.)

Herzliche Grüße

UHI
Uwe Hiltmann

No TweetBacks yet. (Be the first to Tweet this post)

6 Antworten zu “Gesetzesänderung: Haben Sie Ihre E-Mail-Signatur schon angepasst?”

  1. Pingback von

    Uwe Hiltmann Internet Blog » Blog Archiv » Gesetzeskonforme E-Mail Archivierung für Kleinunternehmen und Mittelstand

    15. März 2007 um 13:01

  2. Kommentar von

    uhi

    9. Mai 2007 um 12:30

  3. Kommentar von

    uhi

    13. Juni 2007 um 20:36

  4. Pingback von

    Gesetzesänderung E-Mail die zweite: nun auch gesetzeskonforme E-Mail-Signatur für Kleinunternehmer | Uwe Hiltmann Internet Blog

    13. Juni 2007 um 20:41

    [...] Bereits zum 01.01.2007 ist seitens des Gesetzgebers eine Neudefinition für die gesetzlichen Vorschriften an Geschäftsbriefe erfolgt. Nach dieser neuen Regelung ist neben der Geschäftskorrespondenz in Papierform (Briefe, Rechnungen, Bestellungen, etc.) auch über Telekommunikationssysteme erstellte bzw. übermittelte Korrespondenz als Geschäftsbrief anzusehen und erfordert somit die Angabe der jeweiligen Pflichtinformationen. (Siehe dazu auch meinen Blog-Eintrag: Gesetzesänderung: Haben Sie Ihre E-Mail-Signatur schon angepasst?) [...]

  5. Kommentar von

    Isabella

    6. November 2008 um 6:54

    It would be interesting to know details

  6. Kommentar von

    Yoxemicixenow

    12. August 2009 um 15:37

Einen Kommentar schreiben

Ihr Kommentar